AGB

Allgemeine

Geschäftsbedingungen der Börner und Münster Alarmanlagen GmbH

Stand: Mai 2020

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Regelungen dieser AGB gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des  Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertrag zwischen der Firma Börner und Münster GmbH (im Folgenden: „AN“) mit ihren Kunden (im Folgenden: „AG“) in dem sich der AN zur Übergabe, Übereignung und gegebenenfalls Montage von Sicherheitstechnik (im Folgenden „Ware“) sowie zur Erbringung von Instandsetzungsarbeiten sowie Serviceleistungen an Sicherheitstechnik verpflichtet.

(2) Diese AGB des AN gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG werden, selbst bei Kenntnis durch den AN und vorbehaltloser

Leistungsausführung, nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt bestimmungsgemäß durch die unterzeichnete Rücksendung des Angebotsschreibens des AN durch den AG zustande. In Ausnahmefällen kann eine Annahme des Angebots des AN durch den AG auch direkt vor oder bei der Auftragsausführung oder durch die Annahme der Ausführung der Leistung bzw. Gestattung der Montage der Ware am Erfüllungsort erfolgen.

(2) Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen

Auftragsbestätigung berechtigen den AN (unbeschadet sonstiger Rechte) zum

Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Sollten die vereinbarten Waren für den AN nicht zu erlangen sein, kann dieser sich vom Vertrag lösen, sofern er den AG über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und bereits

erhaltene Gegenleistungen erstattet.

 

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der AN verpflichtet sich, die Ware

betriebsfertig zu montieren. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf die

in den Leistungspositionen des Angebots beschriebenen Leistungen. Nebenabreden

und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.

(2) Im Fall von Instandsetzungsarbeiten schuldet der AN keinen Wiederherstellungserfolg. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf

die Instandsetzung der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen. Sofern die

Instandsetzung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, wird der AN den AG

darüber informieren. Dies ändert nichts an der Vergütungspflicht der Arbeiten.

(3) Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem AG zumutbar ist.

(4) Der AN berät den AG bei der Gestaltung der Alarmanlage nach den Wünschen des AG. Der AN schuldet lediglich die Lieferung

und die Montage der bestellten Komponenten. Ein planerischer, funktionaler Erfolg ist von AN nicht geschuldet und nicht Gegenstand des Vertrages.

(5) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten etc. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind.

(6) Nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen der Leistungen aufgrund von

Änderungswünschen des AG sind einvernehmlich möglich.

(7) Sofern der AN die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen seiner Zulieferer nicht erbringen kann, ist er berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern.

(8) Nach Leistungserbringung erstellt der AN ein Protokoll über die ausgeführten

Leistungen und die aufgewendete Arbeitszeit. Der AG verpflichtet sich, dieses

zu unterzeichnen. Einwendungen und gegebenenfalls bestehende Mängel können vom AG auf dem Protokoll notiert werden. Das Protokoll dient als Nachweis für die mangelfreie Übergabe und Montage der Ware.

 

§ 4 Leistungsfristen sowie -verzug

(1) Termine für die Liefer- und Montageleistung sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich,

wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Störungen/Behinderungen oder fehlende Mitwirkungshandlungen aus der Sphäre des AG bei Beginn oder während der Ausführung der Arbeiten des AN verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Störung/Behinderung zuzüglich – im Fall von Unterbrechungen – der Zeit, die nötig ist, um die Arbeiten wieder aufzunehmen.

(3) Im Fall von Lieferschwierigkeiten der Lieferanten des AN ist der AN nach unverzüglicher Mitteilung an den AG berechtigt, die Vertragstermine

in angemessenem Umfang zu verschieben

(4) Der AN gerät mit einer Leistung erst dann in Verzug, wenn der AG nach Fälligkeit schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und der AN diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten

(1) Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Leistung des AN vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dies umfasst insbesondere den Zugang zu dem Objekt, in dem die Leistung erfolgen soll. Wartezeiten aufgrund von Behinderungen aus der Sphäre des AG zählen als Arbeitszeit und sind zu vergüten.

(2) Der AG ist verpflichtet auf Risiken

des Bauwerks, die im Rahmen der Leistungserbringung relevant sind (Versorgungsleitungen, bauliche Besonderheiten, besondere Nutzungen etc.) hinzuweisen. Der AG sichert zu, dass er öffentlich- und privatrechtlich berechtigt ist, die Leistungen des AN in dem jeweiligen Objekt ausführen zu lassen.

(3) Verletzt der AG seine in Abs. 2 vorgesehenen Mitwirkungspflichten und kommt es aufgrund dessen zu einem Schaden, ist ein entsprechendes Mitverschulden des AG zu berücksichtigen.

(4) Mehrleistungen und zusätzliche Aufwände des AN, die aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Aufklärung durch den AG

nötig werden, sind ebenfalls zu vergüten.

 

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Die Abrechnung der Ware erfolgt

nach den angebotenen Einheitspreisen. Die Montageleistung ist nicht in den

Einheitspreisen enthalten. Diese wird ebenso wie Instandsetzungs- sowie

Serviceleistungen stundenweise vergütet. Der AG verpflichtet sich, die Stundenzettel des AN abzuzeichnen, Beanstandungen können auf den Stundenzetteln

vermerkt werden. Unterbleibt eine Unterzeichnung, kann der AN dem AG die nicht unterzeichneten Stundenzettel übersenden. Widerspricht der AG den

Stundenzetteln nicht innerhalb von 6 Werktagen oder gibt er sie nicht in dieser

Frist zurück, gelten die darin aufgeführten Stunden als anerkannt.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, zählt die An- und Abfahrt als Arbeitszeit und ist nach Stundensätzen zu vergüten.

(3) Zahlungen sind in vollem Umfang nach Abschluss der Leistung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer

schriftlicher Vereinbarung.

(4) Der AN kann für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen entsprechend des Vertragswerts der übergebenen/montierten

Ware verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig

machen.

(5) Aufrechnungsrechte oder

Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den AN anerkannt sind.

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis

zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag das Eigentum des AN. Sofern sich der AG vertragswidrig verhält, hat der AN das Recht, die Ware zurückzunehmen, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

Sofern die Ware zurückgenommen wird, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag

dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- und Arbeitskosten trägt der

AG. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der AN die Ware

pfändet. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf der AN verwerten.

(2) Der AG muss die Ware pfleglich behandeln.

(3) Bei Pfändungen der Ware durch

Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der AG auf das Eigentum des AN hinweisen und muss den AN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die

Eigentumsrechte durchgesetzt werden können.

 

§ 8 Haftung

(1) Der AN haftet dem AG in allen Fällen

vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet der AN – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG als Kunde regelmäßig vertrauen darf

(sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren

und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des AN

vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung des AN für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem

Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

(4) Für alle Ansprüche gegen den AN auf

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und

außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung –

eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

 

§ 9 Gewährleistungsrechte

(1) Nur die Produktbeschreibungen sowie schriftliche Nebenabreden des ANs gelten als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung

stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

(2) Die Gewährleistung des AN beschränkt sich auf die Nacherfüllung. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht dem AN zu. Dem AG bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Verjährung für die Gewährleistung beträgt ein Jahr, beginnend ab der Übergabe und Fertigstellung der Montage.

 

§ 10 Verschiedenes

(1) Sofern es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand Schenefeld.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

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